Infos zur Elternarbeit:

1. Die Aufgaben des Kreiselternrates (s.a. NSchG §99)
Der Kreiselternrat (KER) erörtert alle Fragen, die für die Schulen des Kreises Helmstedt von besonderer Bedeutung sind und trägt die Probleme dem Schulträger oder den Schulbehörden vor. Der Schulträger und die zuständige Schulbehörde haben dem KER die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen zu geben.
Die Angelegenheiten des KER sind z.B.:
   - Information über neueste Erlasse und Pläne der Landesregierung
   - Unterstützung der Arbeit der Schulelternräte
   - Information über seine Arbeit für die Schulelternräte und Gemeindeelternräte
   - Ausrichtung von Informationsveranstaltungen für Eltern bei wichtigen Themen
   - Fragen zur Schulentwicklungsplanung im Kreis Helmstedt
   - Ausstattung der Schulen, Umbau/Bau von Schulen und Turnhallen
   - Ausgestaltung von Schulhöfen
   - Schülerbeförderung/Schulwegsicherheit
   - Information über die Arbeit anderer Elterngremien wie Landeselternrat (LER),
     Arbeitsgemeinschaft der Stadt- und Kreiselternräte im Regierungsbezirk Braunschweig (ARGE)

2. Gesetzliche Bestimmungen
Rechtliche Grundlage des Schulwesens in Niedersachsen ist das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) sowie eine Reihe von Verordnungen und Erlasse, die im monatlich erscheinenden Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen veröffentlicht werden.
Der Kreiselternrat Helmstedt vertritt die Elternschaft von:

      - 21 Grundschulen 

(im KER 4 Mitglieder, 4 stellvertretende Mitglieder)

      -  7 Orientierungsstufen

(im KER 3 Mitglieder, 3 stellvertretende Mitglieder)

      -  7 Hauptschulen  

(im KER 3 Mitglieder, 3 stellvertretende Mitglieder 

      -  6 Realschulen

(im KER 3 Mitglieder, 3 stellvertretende Mitglieder)

      -  3 Gymnasien

(im KER 3 Mitglieder, 3 stellvertretende Mitglieder)

      -  5 Sonderschulen 

(im KER 3 Mitglieder, 3 stellvertretende Mitglieder)

      -  1 Berufsschule 

(im KER 1 Mitglied, 1 stellvertretendes Mitglied)


Insgesamt gibt es in der Kreis Helmstedt ca. 10.000 Schüler.
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind für 2 Jahre gewählt (Sitzungsperiode vom November 2000 bis November 2002).
Lt. Elternwahlordnung vom 4.6.1997 scheiden die Mitglieder des KER unbeschadet der im § 91 NSchG Abs. 3 genannten Gründe aus ihrem Amt erst dann aus, wenn keines ihrer Kinder mehr eine Schule besucht, die sich im Landkreis befindet (d.h. unter anderem auch, dass ein Mitglied des KER bei Erreichung der Volljährigkeit seines Kindes weiterhin sein Amt behält!), sofern sie nicht ihr Amt niederlegen oder von einer Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten abberufen werden.

Beispiel: (Alle Termine nach §3 Elternwahlordnung vom 4.6.1997 für das Schuljahr 2002/03)

Es gibt sechs Realschulen im Landkreis Helmstedt. Der Schulelternrat jeder Realschule soll innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Sommerferien eine Sitzung abhalten (wegen der Herbstferien bis spätestens 26. September 2002). Er wählt zwei Delegierte für die Wahlversammlung des Kreiselternrates. Die Schule meldet die Delegierten unverzüglich dem Schulamt des Landkreises. Der Landkreis lädt die Delegierten zur Wahlversammlung ein, spätestens zum 8. November 2002 (drei Monate nach Ende der Sommerferien). Dort wählen die zwölf Delegierten aller Realschulen des Landkreises aus ihrer Mitte drei Mitglieder und drei Stellvertreter. Diese sind dann für die Realschulen im Kreiselternrat zuständig. Für andere Schulformen gelten andere Zahlen, grundsätzlich gilt aber das Gleiche.

3. Arbeitsmaterialien für die Elternarbeit
Handbuch für Elternvertreter/Innen (Reader Nr. 1) des Landeselternrates. Die 13. Auflage erscheint im Frühjahr 2002 (ca. DM 24,-- zzgl. Bearbeitungsgebühr und Porto). Zu bestellen beim Landeselternrat, Königstr. 19, 30175 Hannover. Der Reader enthält die wichtigsten Informationen zum Niedersächsischen Schulgesetz, zu den entsprechenden Kommentaren etc.
Niedersächsische Schulgesetz, Luchterhand-Verlag, Neuwied (DM 14,80)
Niedersächsische Schulverwaltungsblatt (SVBl.). Es ist das Amtsblatt des Niedersächsischen Kultusministeriums und enthält neue oder geänderte Erlasse, Verordnungen, Durchführungs-bestimmungen, Hinweise und Aufsätze zu aktuellen schulischen Themen. Es kann bestellt werden beim Verlag Hahnsche Buchhandlung, Postfach 2460, 30024 Hannover oder in den Schulsekretariaten eingesehen werden.
Presseinformationen und Richtlinien des Niedersächsischen Kultusministeriums sind unter "Aktuelle Mitteilungen" im Internet unter http://www.niedersachsen.de abrufbar. Neueste Erlasse, Aufsätze und Informationen zu interessanten Themen sind über den Bildungsserver unter http://www.nibis.ni.schule.de zu erhalten.

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Schülerpflichtstunden, Lehrer-Ist- und Lehrer-Soll-Stunden
  Im Bereich der Berechnung der Unterrichtsversorgung gibt es drei Begriffe, die in der Öffentlichkeit häufig nicht deutlich genug unterschieden werden:

1.   Schülerpflichtstunden werden durch die Organisationserlasse der einzelnen Schulformen festgelegt. Es gibt eine Mindest- und eine Höchststundenzahl. Entscheidend ist die Mindeststundenzahl, sie entspricht dem, was auch "Stundentafel" genannt wird

            In einzelnen Schulformen - so z.B. in der Orientierungsstufe. - gibt es in den Grundsatzerlassen noch zusätzliche Differenzierungsvorschriften. Der dafür benötigte Bedarf an Lehrerstunden wird jedoch nicht quantifiziert, sondern hängt von der Anzahl und Größe der von den Schulen dann in eigener Verantwortung gebildeten Differenzierungsgruppen ab. Dabei spielt auch die Zügigkeit der Schulen eine Rolle.

2. Lehrer-Soll-Stunden werden nach einem - zuletzt durch den Erlaß "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung" vom 28.02.1995 - festgelegten Schlüssel berechnet. Die dort festgelegten Werte sind "Setzungen", die in vergleichbaren früheren Erlassen auch schon gemacht worden sind und einer ständigen Veränderung unterliegen. Abgewogen wird dabei ' zwischen dem Abstraktum "pädagogisch wünschbar" und den vorhandenen Kapazitäten im Bereich der zur Verfügung stehenden Lehrer-Ist-Stunden.

 Ziel solcher Erlasse ist es, daß die Zahl `der anrechenbaren Lehrer-Soll-Stunden nicht allzu weit von der Zahl , der verfügbaren Lehrer-Ist-Stunden abweicht. Im ' Prinzip sind solche Erlasse lediglich Messinstrumente für die Schulbehörden bei der gleichmäßigen Verteilung der ihnen zur Verfügung- stehenden Lehrer-Ist-Stunden. 'Als wirklicher Indikator für die Situation der Unterrichtsversorgung sind sie schon aufgrund der Tatsache nur bedingt geeignet, daß sie in den letzten 20 Jahren dreizehnmal verändert worden sind. Wirklich entscheidend für vergleichende Analysen im Bereich der Unterrichtsversorgung sind - da sie immer nach den gleichen Rechenmethoden ermittelt werden - folgende Rahmendaten: durchschnittliche Klassenfrequenzen, Lehrer-Ist-Stunden pro Schüler, Schüler-Lehrer-Relation.

Der o.a. Erlaß unterscheidet zwischen einem nach Schulformen und Klassengrößen unterschiedlichen "Grundbedarf" und einem "Zusatzbedarf" für besondere Situationen.

In den "Grundbedarf" geht der Mindestbedarf zur Erfüllung der Stundentafel' ein. Bei sehr kleinen Klassen liegt der zugrundegelegte Grundbedarf unterhalb der Pflichtstundenzahl, davon deutlich besseren Lernbedingungen in diesen Klassen ausgegangen werden kann. Bei großen Klassen gibt es " Zuschläge" im Grundbedarf, so daß einige Stunden mehr als zur Abdeckung der Stundentafel erforderlich wären, als Bedarf angerechnet werden.

Darüber hinaus werden in  einzelnen Schulformen im "Grundbedarf" auch für Differenzierungsmaßnahmen notwendige Stunden berücksichtigt. So erhält z.B. eine Hauptschulklasse mit 23 Schülerinnen und Schülern im 9. Jahrgang im "Grundbedarf" 36-Stunden angerechnet, obwohl die Schülerpflichtstundenzahl nur bei 30 liegt, d.h. es stehen noch 20 % der Stunden für zusätzliche pädagogische Maßnahmen zur Verfügung.

Zusätzlich zu diesem Grundbedarf, der landesweit und über alle Schulformen berechnet um rd. 6,3 über den Stunden liegt, die zur Abdeckung der Stundentafeln notwendig sind, kann die Schule noch Zusatzbedarf geltend machen, der ebenfalls in das "Soll" eingeht. Landesweit betragen die für Zusatzbedarfe verwandten Lehrerstunden 7,7 % aller für Unterrichtszwecke zur Verfügung stehenden Lehrerstunden. Das entspricht einem Umfang von ca. 3.500 Lehrerstellen.

 Die wesentlichen Positionen, für die Zusatzbedarf angerechnet wird, sind Folgende: Ganztagsschulen - Volle Halbtagsschulen - Verläßliche Grundschulen - Fremdsprachenunterricht - Förderunterricht für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler - allgemeines Förderkonzept - Religionsunterricht - Schwimmunterricht - Integrationsklassen. Dazu kommen. noch weitere 13 andere Positionen, für die Zusatzbedarf gewährt wird.

 Die . Addition von "Grundbedarf' und "Zusatzbedarf" ergibt die Gesamtzahl der einer Schule angerechneten "Lehrer-Soll-Stunden",. Dieser Wert liegt in der Regel aus den vorgenannten Gründen deutlich über der Stundenzahl, die zur Abdeckung der Schülerpflichtstundenzahl erforderlich ist.

3. Lehrer-Ist-Stunden sind die .Stunden, die im Rahmen der Haushaltsmittel zu Abdeckung des . Unterrichts an den Schulen zur Verfügung stehen.

Durch einen entsprechenden Erlaß ist geregelt, daß die Zahl der einer Schule zugewiesenen Lehrer-Ist-Stunden in etwa der Zahl der anrechenbaren Lehrer-Soll-Stunden entsprechen soll. Die Division der Lehrer-Ist-Stunden durch die Zahl der Lehrer-Soll-Stunden ergibt den Prozentwert der jeweiligen Unterrichtsversorgung . einer Schule. Alle niedersächsischen allgemein bildenden Schulen sind derzeit durchschnittlich zu 97,0 % versorgt.,

Es ist natürlich nicht möglich,. alle .3.300 niedersächsischen allgemein bildenden Schulen mit exakt demselben Prozentwert zu versorgen, eine möglichst große Einheitlichkeit wird aber angestrebt. v Außerdem gibt es, in. den jährlichen ,;Einstellungserlassen" Bestimmungen, die regeln, was bei , Abweichungen von der durchschnittlichen Versorgung zu geschehen hat,

Aus den Ausführungen 1. - 3. ergibt sich, daß die rechnerische Unterrichtsversorgung- einer Schule bzw. die ihr angerechneten. Lehrer-Soll-Stunden nicht mit dem Bedarf zur Abdeckung der Schülerpflichtstundenzahl gleichgesetzt werden darf."

In der konkreten Prüfung der Situation einer Schule ist zu, ermitteln, welchen "Mindestbedarf" eine Schule hat. Dieser "Mindestbedarf" setzt sich zusammen aus der Anzahl der für die Klassen notwendigen Stundenzahl zur Abdeckung der Schülerpflichtstundenzahl und dem unabdingbar notwendigen "Zusatzbedarf" - gilt nur für den Zusatzbedarf für die vereinbarte Anwesenheitszeit an einer VHTS (ohne Vertretungsreserve), den notwendigen Zusatzbedarf für eine Verläßliche Grundschule und den Zusatzbedarf an Sonderschullehrerstunden für Integrationsklassen und behinderte Schülerinnen und Schüler.

Die über den "Mindestbedarf' dann noch hinausgehenden Lehrer-Ist-Stunden an einer Schule; stellen das Potential dar, das ihr für weitere pädagogische Maßnahmen wie z.B. Förderung und Differenzierung zur Verfügung steht.

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